Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) im Überblick
Das EU-Lieferkettengesetz, auch genannt Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), ist eine Richtlinie der Europäischen Union die Unternehmen in die Pflicht nimmt, ihre Lieferketten hinsichtlich Nachhaltigkeit und ethischer Standards zu überprüfen. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive wurde am 5.7.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die CSDDD verfolgt zwei zentrale Ziele:
- Unternehmen sollen für ihre Auswirkungen auf Menschen und Umwelt Verantwortung übernehmen. Dabei stehen der Schutz der Menschenrechte, der Kampf gegen Kinderarbeit sowie Umwelt- und Klimaschutz im Fokus.
- Die Richtlinie soll gewährleisten, dass Unternehmen in ihrer gesamten Lieferkette menschenrechtliche Standards beachten und auf diese Weise Verstöße gegen soziale und ökologische Vorgaben verhindern.
Gestaffelter Stufenplan zur Umsetzung
Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) enthält einen gestaffelten Stufenplan zur Umsetzung, der ab 2027 gemäß Artikel 37 Abs. 1 CSDDD wie folgt festgelegt ist:
- Ab dem 26.07.2027 gilt die Richtlinie für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro.
- Ab dem 26.07.2028 gilt die Richtlinie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro.
- Ab dem 26.07.2029 gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.
Drittstaatenunternehmen
Für alle Stufen gilt, dass für Drittstaatenunternehmen die Nettoumsatzgrenze bezogen auf europaweite Umsätze Gültigkeit hat.
Mittelbare Lieferanten
Im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) waren mittelbare Lieferanten nur anlassbezogen betroffen. In der EU-Lieferkettenrichtlinie sind sowohl vorgelagerte als auch nachgelagerte Tätigkeiten im Anwendungsbereich enthalten, was bedeutet, dass auch mittelbare Lieferanten betroffen sind.
Artikel | Titel | Kurze Erläuterung |
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8 | Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen |
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9 | Priorisierung negativer Auswirkungen |
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10 | Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen |
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11 | Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen |
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12 | Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen |
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Eindämmung des Klimawandels
In Artikel 22 der Richtlinie werden Unternehmen verpflichtet, sich mit dem Klimawandel zu beschäftigen. Dazu muss ein Plan entwickelt, oder ein bestehender nach den EU-Richtlinien konformer Plan umgesetzt und jährlich aktualisiert werden.
Haftungsklausel
Die Richtlinie umfasst eine zivilrechtliche Haftungsklausel, die im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht vorhanden ist. Das bedeutet, dass der CSDDD die Vorgaben des LkSG verschärft, was sich in der Einführung einer zivilrechtlichen Haftung und der Erweiterung des Sanktionsrahmens niederschlägt.
Unternehmen, die direkt an die Richtlinie gebunden sind und die vorgeschriebenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen nicht umgesetzt haben, können für Schäden haftbar gemacht werden, die dadurch einer natürlichen oder juristischen Person entstanden sind.
Webadresse der EU-Lieferkettenrichtline (CSDDD): EUR-Lex - 52022PC0071 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
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