Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) im Überblick

Das EU-Lieferkettengesetz, auch genannt Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), ist eine Richtlinie der Europäischen Union die Unternehmen in die Pflicht nimmt, ihre Lieferketten hinsichtlich Nachhaltigkeit und ethischer Standards zu überprüfen. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive wurde am 5.7.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die CSDDD verfolgt zwei zentrale Ziele:

  • Unternehmen sollen für ihre Auswirkungen auf Menschen und Umwelt Verantwortung übernehmen. Dabei stehen der Schutz der Menschenrechte, der Kampf gegen Kinderarbeit sowie Umwelt- und Klimaschutz im Fokus.
  • Die Richtlinie soll gewährleisten, dass Unternehmen in ihrer gesamten Lieferkette menschenrechtliche Standards beachten und auf diese Weise Verstöße gegen soziale und ökologische Vorgaben verhindern.

Gestaffelter Stufenplan zur Umsetzung

Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) enthält einen gestaffelten Stufenplan zur Umsetzung, der ab 2027 gemäß Artikel 37 Abs. 1 CSDDD wie folgt festgelegt ist:

  • Ab dem 26.07.2027 gilt die Richtlinie für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro.
  • Ab dem 26.07.2028 gilt die Richtlinie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro.
  • Ab dem 26.07.2029 gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.

Drittstaatenunternehmen

Für alle Stufen gilt, dass für Drittstaatenunternehmen die Nettoumsatzgrenze bezogen auf europaweite Umsätze Gültigkeit hat.

Mittelbare Lieferanten

Im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) waren mittelbare Lieferanten nur anlassbezogen betroffen. In der EU-Lieferkettenrichtlinie sind sowohl vorgelagerte als auch nachgelagerte Tätigkeiten im Anwendungsbereich enthalten, was bedeutet, dass auch mittelbare Lieferanten betroffen sind.

Artikel Titel Kurze Erläuterung
8 Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen
  • Sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um negative Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten und der von Tochterunternehmen und Geschäftspartnern zu ermitteln und zu bewerten
  • Anhand der Maßnahmen müssen die Bereiche ermittelt werden, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind
  • Qualitative und quantitative Informationen, sollten direkt von den Geschäftspartnern eingeholt werden
9 Priorisierung negativer Auswirkungen
  • Wenn es nicht möglich ist, alle negativen Auswirkungen gleichzeitig zu bewältigen, sollte nach dem Schweregrad und der Eintrittswahrscheinlichkeit vorgegangen werden.
10 Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen
  • Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern, die nach Artikel 8 ermittelt wurden.
    Dies beinhaltet z.B.
    • die Erstellung eines Präventionsaktionsplans,
    • vertragliche Zusicherungen von Geschäftspartnern
    • erforderliche Investitionen
    • Überlegungen dahingehend, ob bei fortgesetzten negativen Auswirkungen die Beziehungen zu den betroffenen Geschäftspartnern ggf. beendet werden.
11 Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen
  • Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um bereits eingetretene negative Auswirkungen zu behandeln.
    Das umfasst z.B.
    • Neutralisierung der Auswirkungen
    • Maßnahmenpläne
    • Vertragsklauseln für Geschäftspartner
    • Beendigung von Geschäftsbeziehungen, wenn negative Auswirkungen nicht behoben werden können
12 Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen
  • Sicherstellen, dass vom Unternehmen Abhilfe geleistet wird, wenn es selbst oder zusammen mit anderen negativen Auswirkungen verursacht hat.
  • Wurde die negative Auswirkung von einem Geschäftspartner verursacht, dann kann das Unternehmen
  • Wenn die Auswirkungen von einem Geschäftspartner verursacht wurden, kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten und auf den Geschäftspartner einwirken, dass dieser Abhilfe schafft.

Eindämmung des Klimawandels

In Artikel 22 der Richtlinie werden Unternehmen verpflichtet, sich mit dem Klimawandel zu beschäftigen. Dazu muss ein Plan entwickelt, oder ein bestehender nach den EU-Richtlinien konformer Plan umgesetzt und jährlich aktualisiert werden.

Haftungsklausel

Die Richtlinie umfasst eine zivilrechtliche Haftungsklausel, die im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht vorhanden ist. Das bedeutet, dass der CSDDD die Vorgaben des LkSG verschärft, was sich in der Einführung einer zivilrechtlichen Haftung und der Erweiterung des Sanktionsrahmens niederschlägt.

Unternehmen, die direkt an die Richtlinie gebunden sind und die vorgeschriebenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen nicht umgesetzt haben, können für Schäden haftbar gemacht werden, die dadurch einer natürlichen oder juristischen Person entstanden sind.

Webadresse der EU-Lieferkettenrichtline (CSDDD): EUR-Lex - 52022PC0071 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

 

 

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